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EUab Geschäftsjahr 2027

CSRD und ESRS E4: Biodiversitätsdaten in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für die Biodiversitätsberichterstattung nach ESRS E4 hat sich die Lage 2025 und 2026 zweimal verschoben. Nach dem Omnibus-Paket — Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 — fallen Unternehmen nur noch dann unter die Berichtspflicht, wenn sie über 450 Mio. € Umsatz und zugleich über 1.000 Beschäftigte haben. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

Der aktuelle Stand, nüchtern betrachtet

Wir halten es für redlich, das offen zu sagen: Als unmittelbarer Zeitdruck taugt die CSRD derzeit wenig. Unternehmen der ersten Welle durften ESRS E4 für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 aussetzen, und der überarbeitete ESRS-Rechtsakt greift erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027. Dazwischen liegt faktisch ein Jahr, in dem kaum ein Unternehmen eine harte Pflicht zur E4-Berichterstattung trifft.

Der überarbeitete delegierte Rechtsakt wurde am 3. Juli 2026 von der Kommission veröffentlicht und befand sich zum Zeitpunkt dieser Fassung noch im Prüfverfahren von Parlament und Rat. Er ist damit angenommen, aber noch nicht in Kraft.

Was ESRS E4 verlangt

Die überarbeitete Fassung gliedert sich in fünf Angabepflichten: E4-1 Transitionsplan (nur, wenn bereits einer besteht), E4-2 Konzepte, E4-3 Maßnahmen und Ressourcen, E4-4 Ziele sowie E4-5 Kennzahlen zur Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen. Die frühere Angabe E4-6 zu erwarteten finanziellen Effekten ist entfallen und in ESRS 2 aufgegangen.

Für das Monitoring ist E4-5 der relevante Punkt. Verlangt werden die Standorte im eigenen Geschäftsbetrieb, auf die sich wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen beziehen, eine Liste der negativ betroffenen biodiversitätssensiblen Gebiete nach Name und Typ sowie die Tätigkeiten, die zu den wesentlichen negativen Auswirkungen führen.

Ein verbreitetes Missverständnis sei hier ausgeräumt: Es wird oft behauptet, ESRS E4 schreibe standortscharfe Erhebungen vor. Die überarbeitete Fassung stellt ausdrücklich klar, dass eine Aggregation zu Standortgruppen zulässig ist, etwa nach gemeinsamem biodiversitätssensiblem Gebiet oder regionalem Cluster.

Wann sich Vorlauf trotzdem lohnt

Wer ab dem Geschäftsjahr 2027 belastbare Kennzahlen zur Veränderung von Biodiversität ausweisen soll, braucht einen Ausgangswert, der vorher erhoben wurde. Eine Veränderung lässt sich nicht rückwirkend messen. Genau deshalb ist der Zeitpunkt, eine Messreihe zu beginnen, früher als der Zeitpunkt, ab dem berichtet werden muss.

Für die meisten Unternehmen ist der stärkere Treiber allerdings nicht die CSRD, sondern eine konkrete Auflage auf einer eigenen Fläche oder eine freiwillige Zusage gegenüber Investoren.

Primärquellen

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der geltende Gesetzestext und Ihr Bescheid.

Häufige Fragen

Müssen wir ESRS E4 für das Geschäftsjahr 2026 berichten?
Für Unternehmen der ersten Welle ist E4 für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 aussetzbar. Der überarbeitete ESRS-Rechtsakt gilt für Geschäftsjahre ab 1. Jänner 2027. Prüfen Sie den konkreten Fall mit Ihrer Wirtschaftsprüfung — die Übergangsregelungen sind kleinteilig.
Gilt die CSRD noch für unser Unternehmen?
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 nur, wenn Sie über 450 Mio. € Umsatz und zugleich über 1.000 Beschäftigte haben. Unternehmen unterhalb dieser Schwellen fallen für Geschäftsjahre ab dem 1. Jänner 2027 aus dem Anwendungsbereich.
Verlangt ESRS E4 Erhebungen für jeden einzelnen Standort?
Nein. Die überarbeitete Fassung erlaubt ausdrücklich die Aggregation zu Gruppen von Standorten, etwa nach gemeinsamem biodiversitätssensiblem Gebiet oder regionalem Cluster.

Nächster Schritt

Betrifft Sie diese Pflicht?

Schicken Sie uns die Eckdaten Ihrer Fläche. Wir sagen Ihnen, welche Auflagen greifen, wie lange sie laufen und was ein laufendes Monitoring kosten würde.

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