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Deutschlandi. d. R. bis 25 Jahre

Ökokonto und Kompensationsflächen: Monitoring- und Unterhaltungspflicht

Die meistgestellte Frage lautet: Wie lange muss eine Ausgleichsfläche unterhalten und kontrolliert werden? Die ehrliche Antwort ist, dass § 15 Abs. 4 BNatSchG gar keine Jahreszahl nennt. Das Gesetz verlangt Unterhaltung „in dem jeweils erforderlichen Zeitraum" und überlässt die Festsetzung dem Zulassungsbescheid. Die bekannte Zahl von 25 Jahren steht in den Kompensationsverordnungen — und gilt dort ausdrücklich nur „in der Regel".

Wer die Pflicht trägt — und warum sie den Verkauf überlebt

§ 15 Abs. 4 BNatSchG benennt als Verantwortliche für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung ausdrücklich „den Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger". Das ist der Punkt, der in Transaktionen am häufigsten übersehen wird: Wer eine Fläche oder ein Vorhaben erwirbt, erwirbt die Unterhaltungspflicht mit. Sie endet nicht mit dem Eigentümerwechsel und auch nicht mit der Insolvenz des ursprünglichen Verursachers.

Die 25 Jahre — und wo sie nicht gelten

§ 12 Abs. 1 der Bundeskompensationsverordnung formuliert: Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer und „überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht". Wichtig für die Einordnung: Die BKompV gilt nur für Eingriffe im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung — Fernstraßen, Schiene, Bundeswasserstraßen, Höchstspannungsleitungen, Offshore-Wind, militärische Vorhaben. Für Vorhaben nach Landesrecht gilt sie nicht.

Bayern hat mit § 10 BayKompV eine eigene Regelung getroffen, kommt aber zum selben Ergebnis: Pflegemaßnahmen „dürfen in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten". Bayern ist an dieser Stelle also nicht strenger als der Bund — eine Behauptung, die man gelegentlich liest.

Entscheidend ist eine Unterscheidung, die leicht untergeht: Die 25 Jahre begrenzen die Pflegepflicht. Die Flächenverfügbarkeit ist davon getrennt geregelt — nach § 10 BayKompV müssen die Flächen zur Verfügung stehen, „solange der Eingriff wirkt", und nach § 12 Abs. 2 BKompV läuft die rechtliche Sicherung, solange die Beeinträchtigungen andauern. Bei dauerhaften Eingriffen ist das faktisch unbefristet.

Und die Zahl ist nicht bundesweit einheitlich. Hessen verlangt in § 2 Abs. 9 seiner Kompensationsverordnung eine Funktionssicherung von mindestens 30 Jahren. § 16 Abs. 2 BNatSchG stellt ausdrücklich klar, dass sich die Bevorratung über Ökokonten und Flächenpools nach Landesrecht richtet. Wer Flächen in mehreren Bundesländern hält, hat es also mit mehreren Fristen zu tun.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Hier ist die Rechtslage dünner, als viele erwarten. § 17 Abs. 7 BNatSchG verpflichtet die zuständige Behörde, die frist- und sachgerechte Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Unterhaltung zu prüfen, und erlaubt ihr, vom Verursacher die Vorlage eines Berichts zu verlangen. Ein gesetzliches Intervall gibt es nicht.

Auch die BayKompV enthält weder den Begriff „Monitoring" noch „Erfolgskontrolle". Sie verweist lediglich in § 12 Abs. 2 darauf, dass der landschaftspflegerische Begleitplan Festlegungen zur Funktionskontrolle im Sinn des § 17 Abs. 7 BNatSchG enthalten muss. Was konkret zu erheben ist und in welchem Turnus, steht damit im Regelfall in Ihrem Bescheid — nicht im Gesetz.

Besonderheit Ökokonto: die Pflicht beginnt erst mit der Abbuchung

Solange eine Ökokontofläche noch nicht abgebucht ist, besteht keine Unterhaltungspflicht — die Fläche kann nach § 15 Abs. 4 BayKompV grundsätzlich wieder herausgenommen werden. Erst mit der Abbuchung greifen die Regelungen zu Durchführung, Unterhaltungszeitraum und Sicherung entsprechend, und damit der 25-Jahre-Rahmen.

Für die Wirtschaftlichkeit relevant ist außerdem die zeitliche Aufwertung: Nach § 16 Abs. 3 BayKompV gibt es für jedes Kalenderjahr vorgezogener Realisierung einen Zuschlag von drei Prozent der Wertpunkte, ohne Zinseszins und über höchstens zehn Jahre — in der Spitze also dreißig Prozent. Wer früh anlegt und den Zustand belegen kann, bekommt mehr angerechnet.

Primärquellen

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der geltende Gesetzestext und Ihr Bescheid.

Häufige Fragen

Wie lange muss eine Ausgleichsfläche unterhalten werden?
§ 15 Abs. 4 BNatSchG nennt keine Frist, sondern verweist auf den im Zulassungsbescheid festgesetzten erforderlichen Zeitraum. Die Bundeskompensationsverordnung und die BayKompV nennen als Regelobergrenze 25 Jahre, Hessen verlangt mindestens 30 Jahre. Maßgeblich ist Ihr Bescheid.
Endet die Pflicht, wenn wir die Fläche verkaufen?
Nein. § 15 Abs. 4 BNatSchG benennt ausdrücklich den Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger als verantwortlich. Die Pflicht geht mit über.
In welchem Turnus muss kontrolliert werden?
Ein gesetzliches Intervall gibt es nicht. § 17 Abs. 7 BNatSchG gibt der Behörde eine Prüfpflicht und das Recht, einen Bericht zu verlangen. Der konkrete Turnus ergibt sich aus dem Bescheid beziehungsweise dem landschaftspflegerischen Begleitplan.
Muss eine Ökokontofläche schon vor der Abbuchung unterhalten werden?
Nach § 15 Abs. 4 BayKompV besteht vor der Abbuchung keine Unterhaltungspflicht, die Fläche kann wieder herausgenommen werden. Erst mit der Abbuchung greifen Unterhaltungszeitraum und Sicherung.

Nächster Schritt

Betrifft Sie diese Pflicht?

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